Sicherheit

in jeder Straßenlage

Mobilität – auch mit Handicap

Uns ist es ein wichtiges Anliegen, Menschen mit Handicap in unserer Fahrschule individuelle Angebote zu machen. Wir haben uns im Frühjahr 2016 ausbilden lassen um Fahrschüler mit Handicap ausbilden und beraten zu können. Somit ist die Fahrschule Nevermann eine von ganz wenigen Fahrschulen in OWL, die Fahrausbildung für Menschen mit Handicap anbietet.

 

Ein Handicap wird oft als Ausschluss oder Ende der motorisierten Mobilität empfunden. Das betrifft Menschen mit Handicap, die noch nie einen Führerschein hatten, ebenso wie Menschen, deren Handicap eintrat, als bereits ein Führerschein vorlag.

 

Die Einschränkungen können zurückgeführt werden auf beispielsweise

  • Schlaganfall
  • Hör- oder Sprachschädigungen
  • Arm- oder Beinamputationen
  • Querschnittslähmung
  • Hirnschädigungen
  • Conterganschädigungen

 

Unsere Fahrschulräume sind barrierefrei erreichbar – sowohl der Unterrichtsraum als auch der Sanitärbereich. Dazu beraten und unterstützen wir unsere Führerscheinbewerber mit Handicap im Umgang mit Behörden, beim Beantragen von Zuschüssen und in Fragen der notwendigen Fahrzeugumbauten und Anschaffungen.

Wenn Sie mehr darüber wissen möchten, finden Sie bei uns weitere Informationen.

Voraussetzung und rechtliche Vorgaben

Persönliche Voraussetzung

 

Um ein Auto führen zu dürfen, muss man sowohl körperlich als auch psychisch dem motorisierten Straßenverkehr gewachsen sein. Grundsätzlich hat jeder Erwachsene das Recht, am Straßenverkehr teilzunehmen.

Bei Einschränkungen bleibt das grundsätzliche Recht der Teilnahme erhalten, allerdings ist eine geeignete Vorsorge zur sicheren Verkehrsteilnahme zu treffen. Das kann auch bedeuten, dass Beschränkungen und Auflagen angeordnet werden können.

Bei der Prüfung der Kraftfahrtauglichkeit erhalten Sie Unterstützung von zum Beispiel der behördlichen Führerscheinstelle, speziellen Gutachtern sowie von unserer Fahrschule.

 

 

Juristische Vorgaben

 

Die Fahrerlaubnisverordnung (FeV) regelt die juristischen Voraussetzungen. Dort heißt es auszugsweise:

 

§ 1 Grundregeln der Zulassung

Zum Verkehr auf öffentlichen Straßen ist jedermann zugelassen, soweit nicht für die Zulassung zu einzelnen Verkehrsarten eine Erlaubnis vorgeschrieben ist.

 

§ 2 Eingeschränkte Zulassung

(1) Wer sich infolge körperlicher oder geistiger Mängel nicht sicher im Verkehr bewegen kann, darf am Verkehr nur teilnehmen, wenn Vorsorge getroffen ist, dass er andere nicht gefährdet. Die Pflicht zur Vorsorge ... obliegt dem Verkehrsteilnehmer selbst oder einem für ihn Verantwortlichen.

 

§ 3 Einschränkung und Entziehung der Zulassung

(1) Erweist sich jemand als ungeeignet oder nur noch bedingt geeignet zum Führen von Fahrzeugen ... hat die Fahrerlaubnisbehörde ihm das Führen zu untersagen, zu beschränken oder die erforderlichen Auflagen anzuordnen.

 

§ 11 Eignung und
 

§ 46 Entziehung, Beschränkung und Auflagen

Diese Paragraphen regeln die Einzelheiten über die Fragen der Teilnahme am motorisierten Straßenverkehr bei bestehender Behinderung oder Erkrankung.

Grundsätzlich sind also alle Menschen zum Straßenverkehr zugelassen, soweit nicht einzelne Erlaubnisse (z.B. Führerscheine) erforderlich sind. Bei bestehenden Einschränkungen körperlicher oder geistiger Art ist geeignete Vorsorge erforderlich. Die Verantwortung darüber obliegt jedem Verkehrsteilnehmer selbst.

Immer wieder wird uns die Frage nach der Mitteilungspflicht an die Behörde gestellt. Muss ich nach Eintritt einer Handicaps oder einer Erkrankung der Fahrerlaubnisbehörde davon Mitteilung machen? Nach § 2 der FeV besteht keine Mitteilungspflicht, sondern die Eigenverantwortlichkeit für eine geeignete Vorsorge.

Wer bedingt geeignet ist, am motorisierten Straßenverkehr teilzunehmen, hat einen Rechtsanspruch auf die Möglichkeit, die Fahrerlaubnis zu erwerben. Die Fahrerlaubnis hängt vom Bestehen der Prüfung ab und wird gegebenenfalls mit Auflagen und Beschränkungen versehen.

Der Vorteil des behördlichen Verfahrens gegenüber der individuellen Vorsorge und Verantwortung ist, dass Ihnen der amtliche Nachweis über die geeignete Vorsorge attestiert wird und von niemandem in Frage gestellt werden kann.

 

 

Unser Tipp

 

Die freiwillige Mitteilung bei der Führerscheinstelle und eventuell daraus resultierende Einträge in den Führerschein sichern Sie ab und schützen Sie vor Nachteilen.

 

In den §§ 11 und 46 FeV ist geregelt, dass bei Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung von Fahrerlaubnisbewerbern oder Führerscheininhabern die Führerscheinstelle zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Fahrerlaubnis die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens, das Gutachten einer anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung (früher medizinisch-psychologisches Gutachten [MPU] genannt) oder das Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr (i.d.R. ein TÜV- oder DEKRA-Gutachter) verlangen kann. Die Kosten für die Gutachten hat der Betroffene zu tragen.

 

Das Gutachten sollte Folgendes beinhalten:

  • Die Diagnose (für Laien verständlich und kurz erklärt)
  • Angaben, ob die Behinderung fortschreitend ist
  • Aussagen darüber, welche funktionellen Auswirkungen vorhanden sind
  • Angaben, ob die Anpassung an das Körperschema erfolgt ist
  • Aussagen über die Gelenkbeweglichkeit
  • Angaben, ob die intellektuelle Fähigkeiten beeinträchtigt sind
  • Aussagen, ob weitere Gutachten notwendig sind

Weitere Auskünfte erteilen die örtlichen Führerscheinstellen.

 

 

Was genau bedeutet "geeignete Vorsorge"?

 

Die behindertengerechte Umrüstung Ihres Fahrzeugs ist allein als geeignete Vorsorge nicht ausreichend. Ohne die aufgeführten Gutachten und die Änderung Ihres Führerscheins ist eventuell ein Fahren ohne Fahrerlaubnis gegeben, was auch strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen kann.

Gerade in einem Streitfall kann die nachgewiesene Vorsorge von höchster Wichtigkeit sein. Bei einem unverschuldeten Verkehrsunfall kann es dann passieren, dass der Unfallverursacher behauptet, dass mit einer derartigen Behinderung Auto fahren gar nicht möglich war oder die Behinderung den Unfall mitverursacht hat. Dann verweigert die gegnerische Versicherung oft den Schadensersatz.

Es könnte Ihnen unterstellt werden, dass Sie keine Vorsorge getroffen haben, so dass Sie überhaupt nicht mehr hätten Auto fahren dürfen. Sie sind dann in der ungünstigen Situation, dass Sie nachweisen müssen, dass die Vorsorge fachgerecht und ausreichend war.

Neben strafrechtliche Konsequenzen können somit auch versicherungsrechtliche Probleme die Folge sein.

Fast alle technischen Adaptionen müssen in den Fahrzeugbrief und in den Fahrzeugschein eingetragen sein, also von einer technischen Prüfstelle abgenommen werden. Diese Eintragung sollte von der Umbaufirma oder dem ausliefernden Betrieb vorgenommen werden.

Wie bekomme ich mit Handicap die Fahrerlaubnis?

Hier gibt es zwei mögliche Fälle: Es lag bereits eine Fahrerlaubnis vor, bevor das Handicap eintrat oder es liegt ein Handicap vor, aber noch keine Fahrerlaubnis.

 

 

Möglichkeit 1: Es ist bereits ein Führerschein vorhanden

 

Wenn jemand im Besitz einer Fahrerlaubnis ist und die Erkrankung oder Behinderung trifft nach deren Erwerb ein, dann bleibt der Führerschein erstmal gültig. Allerdings darf von der Fahrerlaubnis nur Gebrauch gemacht werden, wenn geeignete Vorsorge ergriffen wurde.

 

Was ist unter „geeigneter Vorsorge“ zu verstehen?

Es müssen medizinische und/oder psychologische Gutachten und gegebenenfalls technische Gutachten vorliegen, die die Kraftfahrtauglichkeit bei der bestehenden Behinderung oder Erkrankung bestätigen.

 

Die Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) nennt im § 11 folgende Untersuchungsstellen:

  • Facharzt mit verkehrsmedizinischer Qualifikation (soll nicht der behandelnde Arzt sein)
  • Arzt des Gesundheitsamtes oder einer anderen öffentlichen Verwaltung
  • Arbeits-, Betriebs- oder Rechtsmediziner
  • Arzt in einer Begutachtungsstelle für Fahreignung
  • Begutachtungsstelle für Fahreignung (medizinisch-psychologische Untersuchung)
  • amtlich anerkannter Sachverständiger oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr

Wir raten, der Führerscheinstelle eine Mitteilung über die Erkrankung oder Behinderung zu machen.

 

Das Verfahren bei der Führerscheinänderung

  • Ein Führerschein ohne Auflagen und Beschränkungen ist vorhanden
  • Die Erkrankung oder Behinderung trifft ein
  • Mitteilung an die Führerscheinstelle mit den notwendigen Gutachten gemäß § 11 Fahrerlaubnisverordnung
  • Festlegung von Auflagen und Beschränkungen durch Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen für den Kraftfahrzeugverkehr (Voraussetzung: Die Kraftfahrtauglichkeit ist eingeschränkt gegeben)
  • Die Fahrerlaubnis wird mit Einschränkungen und/oder Auflagen erteilt und der Führerschein gegebenenfalls mit eingetragenen Auflagen und Beschränkungen ausgehändigt

 

 

Möglichkeit 2: Es liegt noch kein Führerschein vor

 

Vor Beginn der Führerscheinausbildung sollten folgende Dinge geklärt werden:

  • Kann ich aus medizinischer und/oder psychologischer Sicht den Führerschein machen?
  • Erhalte ich eine finanzielle Unterstützung?
  • Vor der Ausbildung bzw. Prüfungen muss eine praktische Fahrprobe mit einem amtlich anerkannten Sachverständigen für den Kraftfahrzeugverkehr gemacht werden. Diese Fahrprobe ist keine Prüfungsfahrt. Sie findet mit dem Fahrlehrer und dem Fahrschulfahrzeug statt und dient der Beurteilung, mit welchen technischen Änderungen oder Ausstattungen Sie ein Kraftfahrzeug führen dürfen (z.B. Gas und Bremse von Hand bedienbar, Lenkraddrehknopf, Automatikfahrzeug, Sitzanpassung, keine motorisierten Zweiräder). Diese Feststellungen trifft der Sachverständige in Form von Auflagen und Beschränkungen, die dann im späteren Führerschein eingetragen werden.

 

Die Führerscheinausbildung für Menschen mit Handicap unterscheidet sich nicht grundsätzlich von der Ausbildung der Menschen ohne Handicap. Der Führerscheinantrag wird in den meisten Fällen über die Fahrschule gestellt. Es ist sinnvoll, das oder die Gutachten zur Kraftfahrtauglichkeit schon mit dem Führerscheinantrag bei der Führerscheinstelle einzureichen. Diese Stelle prüft, ob die Gutachten aussagekräftig genug sind, gegebenenfalls fordert sie ein weiteres Gutachten oder die Ergänzung des bereits vorliegenden Gutachtens. Sie nehmen am vorgeschriebenen Theorieunterricht in Ihrer Fahrschule teil und absolvieren (mit dem behindertengerechten Fahrschulwagen oder wenn es notwendig ist, mit Ihrem eigenen Fahrzeug) die erforderlichen Fahrstunden. Am Ende der Ausbildung erfolgen die theoretische und die praktische Fahrerlaubnisprüfung.

 

Das Verfahren beim Führerscheinneuantrag

  • Auswahl einer geeigneten Fahrschule oder speziellen Behinderten-Fahrschule
  • Beantragung des Führerscheins mit allen Unterlagen und zusätzlichen Gutachten zur Kraftfahrtauglichkeit
  • Prüfung des Antrages durch die Führerscheinstelle und gegebenenfalls Beauftragung zur Fahrprobe durch einen amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfer zur Festlegung von Auflagen und Beschränkungen
  • Begutachtung durch amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfer zur Festlegung von Auflagen und Beschränkungen
  • Theoretische Prüfung
  • Praktische Prüfung (eventuell erfolgt die Begutachtung durch amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfer erst bei der praktischen Prüfung)

 

Gutachten

Die Behörde kann neben den vorher genannten weitere Gutachten anfordern. Sie sollten bei der Erstellung der Gutachten darauf achten, dass die Gutachten direkt an Sie geschickt werden, denn Sie sind dafür Auftraggeber. Negative Gutachten müssen nicht an die Behörde weitergeleitet werden. Lehnt die Behörde Ihren Antrag auf Erteilung einer Fahrererlaubnis ab, so muss sie dies schriftlich begründen und Ihnen eine Rechtsmittelbelehrung geben. Sie haben dann die Möglichkeit, dagegen Widerspruch einzulegen und gegebenenfalls vor dem Verwaltungsgericht zu klagen. Eine ausführliche Beratung ist in diesem Fall notwendig.

 

Fahrzeug

Wenn Sie schon über ein umgebautes Fahrzeug verfügen, findet nach Einbau der Fahrschulausstattung die Ausbildung auf Ihrem Fahrtzeug statt oder wir mieten ein passendes Schulungsfahrzeug auf Ihr Handicap abgestimmt für die Ausbildungszeit an.

Kontakt

Fahrschule Nevermann
Widumstr.11
33378 Rheda-Wiedenbrück
M. 0 174 - 710 82 86

      

T. 0 52 42 - 970 99 22
F. 0 52 42 - 970 99 21
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www.fahrschule-nevermann.com
 

 

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